„Verkaufsgarantie“
Das Vermittlungsbüro, Ruppert Immobilien GmbH, welches vom verkaufswilligen Eigentümer einen Makleralleinauftrag erhalten hat(=Auftraggeber), verspricht dem Auftraggeber für das Verkaufsobjekt innerhalb von 90 Bankarbeitstagen (=Vermittlungszeitraum) mindestens eine verbindliche Reservierungsvereinbarung mit einem Kaufinteressenten zu mindestens dem zwischen dem Vermittlungsbüro und dem Auftraggeber vereinbarten Mindestverkaufspreis abgeschlossen zu haben. Dies gilt nur im Einzelfall nach einer vorangegangenen Prüfung durch das Vermittlungsbüro und auf Basis des vereinbarten Mindestverkaufspreises.
In dieser Reservierungsvereinbarung erklärt der Kaufinteressent sein verbindliches Kaufinteresse an dem Objekt und beauftragt das Vermittlungsbüro bereits das Notariat mit der Kaufvertragserstellung zu beauftragen.
Der Vermittlungszeitraum gemäß Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der ersten Veröffentlichung des Exposés. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Exposé auf der eigenen Homepage, den eigenen Social-Media Kanälen oder anderen Plattformen veröffentlicht wird. (Beispielhaft: Bei einer Veröffentlichung des Exposés auf Homepage von Ruppert Immobilien GmbH am 01.01.2023 endet Vermittlungszeitraum am 11.05.2023)
Sollte es dem Vermittlungsbüro wider Erwarten nicht gelingen eine Reservierungsvereinbarung für das Objekt zu dem vereinbarten Mindestverkaufspreis innerhalb des Vermittlungszeitraumes gemäß Abs. 1 S.1 abzuschließen, es jedoch dennoch, zu einem späteren Zeitpunkt, zu einer Käufervermittlung durch das Vermittlungsbüro kommt, verpflichtet sich das Vermittlungsbüro dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € zu zahlen.
Für den Fall, dass es nach Ablauf des Vermittlungszeitraumes gemäß Abs. 1 S. 1 nicht zu einer Vermittlung durch das Vermittlungsbüro kommen sollte, verpflichtet sich das Vermittlungsbüro dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des vereinbarten Mindestverkaufspreises zu bezahlen. Diese Vertragsstrafe ist begrenzt auf maximal 4.000 €.
Die Vertragsstrafe gemäß Abs. 3 wird fällig, sobald das Objekt erfolgreich vermittelt ist. Sollte der Auftraggeber dem Vermittlungsbüro nach erfolglosem Ablauf des Vermittlungszeitraumes den Alleinauftrag entziehen, wird mit der Entziehung des Vermittlungsauftrages die Vertragsstrafe gemäß Absatz 4 fällig. Sollte sich nach Entziehung des Alleinauftrages nachträglich ein Verkauf des Objektes ergeben, der auf der Tätigkeit des Vermittlungsbüros beruht, welcher das Vermittlungshonorar auslöst, reduziert sich die Vertragsstrafe gemäß Abs. 4 auf die Vertragsstrafe gemäß Abs. 3.